Diplom-Kaufmann Christoph Scheen - Steuerberater

Von der Industrie- und Handelskammer zu Köln
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für
Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen

Leistungsangebot

Heute weiß man von allem den Preis, von nichts den Wert. Oscar Wilde

Leistungsangebot

Erstellung eines Praxiswertgutachtens

  • weil sich die Eigentumsverhältnisse an einer Praxis ändern (z.B. Praxisabgabe, Praxisübernahme, Begründung oder Auflösung einer Gemeinschaftspraxis usw.)
  • aus erb- und familienrechtlichen Gründen (z.B. Zugewinnausgleichsverfahren im Rahmen einer Ehescheidung, Ermittlung von Unterhaltsansprüchen, Tod des Praxiseigentümers, Feststellung des Anfangsvermögens vor Abschluss eines Ehevertrages usw.)

Ermittlung von Unterhaltsansprüchen

  • im Rahmen von Ehescheidungsverfahren
  • zur Feststellung von Einkommensänderungen (Anpassung von Unterhaltszahlungen)

Finanzierungs- und versicherungstechnische Aufgabenstellungen

  • Beantragung eines Kredits
  • Feststellung von Vermögensschäden im Rahmen von Praxisversicherungen
  • Ermittlung des Verdienstausfalls bei längerer Erkrankung
  • Betriebsunterbrechungsschäden

Betriebswirtschaftliche Beratung

  • bei Gründung oder Abgabe einer Arztpraxis
  • bei Gründung oder Auflösung einer Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis
  • Berechnung der Rentabilität von umfangreichen Investitionen
  • bei der Investitionsplanung
  • Analyse und Planung der Liquidität
  • Controlling mittels eines Praxis - Checkup (z.B. zwecks Schwachstellenanalyse, Praxisstrukturanalyse, Analyse der Kostenstruktur etc.)

Erstellung und Implementierung von Organisationskonzepten

  • bei der (Um-)Strukturierung von Praxiskooperationen
  • bei der Gründung, Vergrößerung oder Verkleinerung von Kooperationen
  • für medizinische Versorgungszentren
  • für Einrichtungen zur integrierten Versorgung

Sanierung von Zahnarztpraxen

  • Erstellung von Sanierungsplänen
  • Erstellung von Praxiskonzepten

Erstellung eines Praxiswertgutachtens im Erb oder Schenkungsfall,

  • weil nach neuen Erb- und Schenkungsteuerrecht das Betriebsvermögen von Ärzten mit dem sog. gemeinen Wert, dass heißt dem Verkehrswert anzusetzen ist. (§ 09 BewG)
 

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